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AGBs
VERKAUFS-, LIEFERUNGS-, UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
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GELTUNGSBEREICH
Für sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen durch uns gelten ausschließlich nachstehende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Besondere Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der Käufer erkennt diese durch seine Bestellung als vertraglich bindend an.
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PREISE
Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist. Es gelten jeweils die am Tage der Bestellung gültigen Preise des Verkäufers. Die Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers.
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MÄNGELRÜGE UND SCHADENERSATZ
Reklamationen müssen sofort nach Erhalt der Ware direkt bei uns erfol-gen. Rücksendungen der beanstandeten Ware dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch den Verkäufer erfolgen. Bei mangelhaften Lieferungen hat der Käufer nach Absprache Anspruch auf Ersatzlieferung oder Gut-schrift. Alle weitergehenden Ansprüche des Käufers auf Wandlung, Min-derung oder Schadenersatz sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind insbesondere auch alle Ansprüche aus Folgeschäden, d.h. solche An-sprüche, die nicht an den gelieferten Gegenständen selbst entstanden sind.
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ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Zahlung rein netto Kasse 14 Tage nach Lieferung der Ware, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Zahlung hat unabhängig von Mängelrügen zu erfolgen. Bei Zielüberschreitung müssen wir Verzugszinsen in Höhe banküblicher Kreditkosten berechnen. Desweiteren berechnen wir Ihnen ab der zweiten Zahlungserinnerung Mahnkosten. Aufrechnung und Zurückbehaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Die Annahme von Schecks und Wechseln behält sich der Verkäufer vor; sie werden nur zahlungshalber angenommen. Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers. Tritt nach Lieferung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine Verschlechterung ein oder wird dem Verkäufer eine solche nach Lieferung bekannt, so werden sämtliche Forderungen einschließlich noch nicht fälliger Wechsel gegen den Käufer sofort fällig. Außerdem hat der Verkäufer das Recht, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für alle Ansprüche aus bestehenden Verträgen zu verlangen und seine Verpflichtung zur Vertragserfüllung bis zur Vor-auszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird dieses Verlangen nach Ablauf einer von dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist nicht erfüllt, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Scha-denersatz wegen Nichterfüllung fordern, ferner dem Käufer jede Wei-terveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen und die einzelnen Gegenstände wieder in Besitz nehmen. In der Rück-nahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.
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EIGENTUMSVORBEHALT
Sämtliche Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen des Verkäufers getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers. Der Käufer darf die ge-lieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann ver-äußern, wenn sein Abnehmer nicht die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen hat bzw. seine etwa zur Abtretung vorbehaltene Zustimmung erteilt. Sicherungsübereignung und Verpfändung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren sind dem Käufer nicht gestattet. Von bevorstehender oder vollzogener Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte des Verkäufers durch Dritte, insbesondere von dem Bestehen von Globalzessionen, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Veräußert der Käufer die gelieferten Waren allein, so tritt er hiermit bereits jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Warenlieferungen, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Rechten an den Verkäufer ab. Erfolgt die Veräußerung der Vorbehaltsware des Verkäufers zusammen mit der Veräußerung von Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, so beschränkt sich die Abtetung der Forderungen auf die Höhe des von dem Verkäufer dem Käufer für die Vorbehaltsware in Rechnung gestellten Frakturenwertes. Der Käufer ist berechtigt, die im Wege dieser Vorausabtretung an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für diesen einzuziehen, soweit er seiner Zahlungspflicht dem Verkäufer gegenüber vertragsmäßig nachkommt. Diese Ermächtigung zum Einzug der Forderungen kann durch den Ver-käufer jederzeit widerrufen werden. Der Verkäufer ist berechtigt, die Abtretung an Drittschuldner bekanntzugeben. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer zur Geltendmachung seiner Rechte die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert, der dem Verkäufer aufgrund obiger Eigentumsvorbehaltsklausel gewährten Sicherung den Wert der zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 25 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die übersteigenden Sicherungen freizugeben. Bei Vermögens-verschlechterung oder Zahlungsverzug kann der Verkäufer ohne Frist-setzung die Herausgabe der noch nicht bezahlten Waren verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Wird die Ware verarbeitet oder mit einer anderen Ware zu nicht mehr bestimmbaren Anteilen vermischt und ist bei der neu entstandenen Ware unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht nur unwesentlich Bestandteil, überträgt der Käufer zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt auf das Eigentum an der entstehenden Sache unter gleichzeitiger Vereinbarung, daß der Käufer diese Sache für uns verwahrt. Durch die Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Der Käufer ist auch berechtigt, die Vorbehaltsware, bzw. die neu entstandene Ware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern. Er tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, oder wenn sie mit anderen Gegenständen verarbeitet oder vermischt ist, in Höhe des Anteils, in dem der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache erworben hat, dergestalt an uns ab, daß die gegen den Dritten entstandene Forderung auf uns übergeht, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf.
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LIEFERZEIT
Die Lieferzeitangaben sind stets als annährend zu betrachten und für den Verkäufer unverbindlich. Die Liefermöglichkeit bleibt vorbehalten. Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Lieferung oder wegen Nichtlieferung sind dem Verkäufer gegenüber ausgeschlossen. Die Überschreitung der Frist gibt dem Verkäufer lediglich das Recht, durch Einschreibebrief eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Wird der Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer Umstände gehindert, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung an den Verkäufer, so verlängert sich, wenn die Lieferung unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die unvorhergesehenen Umstände die Lieferung unmöglich, so wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei. Auch im Fall von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang; wird die Lieferung unmöglich, so wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den vorgenannten Fällen die Lieferfrist oder wird der Verkäufer von seiner Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleiteten Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Käufers.
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ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für alle Leistungen aus den Lieferverträgen ist Rostock.
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SCHLUSSBESTIMMUNG
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen, daß der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
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